Hier finden Sie eine Übersicht der häufugsten Fragen für Kommunen, die Ihre Wärmeplanung nach Energiewende- und Klimaschutzgesetz (EWKG) des Landes Schleswig-Holstein erstellen. Das EWKG wird aufgrund des Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (WPG) im Laufe des Jahres 2024 novelliert. Sollten Sie Fragen zur Kommunalen Wärmeplanung in Ihrer Kommune haben, wenden Sie sich bitte an uns.
Die kommunale Wärmeplanung ist ein Instrument, das dazu dient, aus einer übergreifenden Perspektive heraus eine individuelle räumliche Planung für eine treibhausgasneutrale Wärmeversorgung für das gesamte Stadt- bzw. Gemeindegebiet aufzustellen. Das Herzstück der kommunalen Wärmeplanung stellt der Wärmeplan dar. Die Ergebnisse dieser strategischen Wärmeplanung müssen in die betreffenden kommunalen Planungs- und Verwaltungsprozesse integriert und stetig fortgeschrieben werden. Ziel ist die treibhausgasneutrale Wärmeversorgung des gesamten Gemeindegebiets bis spätestens 2045.
Der kommunale Wärmeplan stellt den übergeordneten, individuellen Fahrplan für eine treibhausgasneutrale Wärmeversorgung einer gesamten Gemeinde bzw. eines Zusammenschlusses mehrerer Gemeinden dar. Der Wärmeplan ersetzt nicht die ortsgenaue Planung eines Wärmenetzes oder detailliertere Betrachtungen in einem Quartier. Der Wärmeplan gemäß EWKG § 7 stellt damit keine Detailplanung im Sinne der HOAI-Phasen 3 bis 9 dar.
Der Wärmeplan soll u.a. folgende Fragestellungen beantworten:
- Wie sehen die gegenwärtigen Wärmebedarfe des gesamten Gemeindegebiets aus? Welche Wärmequellen werden aktuell genutzt und wie ist der Zustand der bestehenden Wärmeinfrastruktur?
- Wie kann der zu erwartende Wärmebedarf unter Berücksichtigung der bestmöglichen Energieeffizienz und der demografischen Entwicklung abgeschätzt werden?
- Welche Wärmepotentiale existieren lokal vor Ort für die Umstellung auf eine treibhausgasneutrale Wärmeversorgung durch die vollständige Nutzung von Erneuerbaren Energien und unvermeidbare Abwärme?
- Wo können welche Formen Erneuerbarer Energien genutzt werden? Welche Flächen werden dafür benötigt?
- Wo liegen die Quartiere, in denen Wärmenetze (aus-)gebaut werden können? Wo ist dies ökonomisch nicht sinnvoll? Welche Faktoren spielen dabei eine Rolle?
- Wie wird zukünftig die Wärmeversorgung in den Quartieren gestaltet, die nicht mit einem Wärmenetz erschlossen werden?
- Welche Zukunftsperspektive haben die Gasnetze in der Gemeinde?
Das Energiewende- und Klimaschutzgesetz (EWKG) des Landes Schleswig-Holstein regelt in § 7 die Verpflichtung zur kommunalen Wärmeplanung.
Demgemäß sind alle Ober- und Mittelzentren, Unterzentren mit Teilfunktion von Mittelzentren sowie Unterzentren und Stadtrandkerne 1. Ordnung zur Aufstellung eines kommunalen Wärme- und Kälteplans verpflichtet.
In Summe sind 78 Gemeinden verpflichtet, in den Prozess der kommunalen Wärmeplanung einzusteigen, die rund 60 % der Bevölkerung in Schleswig-Holstein abdecken.
Eine Übersicht der einzelnen verpflichteten Gemeinden finden Sie hier.
Gemäß Landesverordnung über den finanziellen Ausgleich der Kosten für aufzustellende kommunale Wärme- und Kältepläne nach dem Energiewende- und Klimaschutzgesetz Schleswig-Holstein (S. 863 ff.) erhalten die verpflichteten Gemeinden folgende Zuweisung („Konnexitätszahlung“) für die Erstaufstellung des Wärmeplans:
Oberzentren:
30.000 Euro + 0,60 Euro je Einwohner*in
Mittelzentren, Unterzentren mit Teilfunktion von Mittelzentren, Unterzentren und Stadtrandkerne 1. Ordnung:
30.000 Euro + 0,45 Euro je Einwohner*in
Die Auszahlung der Zuweisung erfolgt in drei Tranchen über drei Jahre. Ein Antrag auf die Zuweisungspauschale ist beim MEKUN zu stellen (s.u.).
Für die Ermittlung der Einwohnerzahl ist das auf den 31. Dezember 2020 festgeschriebene Ergebnis des vom Statistikamt Nord geführten Bevölkerungsstandes maßgebend.
Beispiel:
Die Gemeinde Musterhausen mit 20.000 Einwohner*innen erhält:
30.0000 Euro + 0,45 Euro x 20.000 = 39.000 Euro
Bzw. eine jährliche Tranche von 13.000 Euro
Der Antrag für die Aufstellung der kommunalen Kälte- und Wärmepläne kann formlos beispielsweise per Mail beim für Energie und Klimaschutz zuständigen Ministerium des Landes SH und hier direkt bei Herrn Dr. Hansen (Patrick.Hansen[at]mekun.landsh.de) eingereicht werden.
Die Bestandteile des Antrags sind:
- ein verbindlicher Beschluss der Gemeinde zur Aufnahme einer kommunalen Wärme- und Kälteplanung (als Link oder PDF)
- Angabe zum geplanten Zeitpunkt des Beginns der Aufstellung
- Auskunft über aktuelle Kontodaten der Gemeinde.
Nach Möglichkeit soll der kommunale Wärmeplan initial und auch verabschiedend vom höchsten kommunalen Entscheidungsgremium beschlossen werden.
Der Prozess der kommunalen Wärmeplanung führt Potentiale und Bedarfe systematisch zusammen. So lassen sich Einsatzmöglichkeiten der Energiequellen im künftigen Energiesystem definieren und lokal umsetzen.
Gemäß EWKG § 7 (3) werden an die Planerstellung folgende Mindestanforderungen gestellt:
Wärme- und Kältepläne sollen mindestens auf Basis der Erhebung folgender Informationen erstellt werden:
- Eine Bestandsanalyse des aktuellen Energieverbrauchs privater und öffentlicher Gebäude sowie der weiteren Verbraucher inklusive einer Bilanzierung der jeweiligen Treibhausgasemissionen; dabei sollen auch Angaben zu den vorhandenen Wärme- und Kälteerzeugern, der aktuellen Wärme- und Kälteversorgungsstruktur und Informationen zu den vorhandenen Gebäudetypen und Baualtersklassen gemacht werden,
- eine Prognose des zukünftigen Wärmebedarfs unter Berücksichtigung der erwarteten energetischen Sanierung der Gebäude,
- eine quantitative, räumlich differenzierte Analyse des Potenzials lokal verfügbarer Wärme und Kälte aus Erneuerbaren Energien und Abwärme,
- Vorschläge für ein räumliches Konzept zur Zielerreichung einer treibhausneutralen Wärmeversorgung bis spätestens zum Jahr 2045 und
- Vorschläge für ein Maßnahmenprogramm zur Umsetzung dieses Konzepts.
Die Gemeinde kann darüber hinaus weitere individuelle Prüfungspunkte definieren und berücksichtigen.
Diese Frage muss jede Gemeinde individuell nach den lokalen Gegebenheiten bewerten. Neben der Kommune selbst (Stadtplanung, Bau-/ Energieabteilung, Umweltamt, Tiefbauamt etc.) sind auch die Stadt- oder Gemeindewerke sowie Netzbetreiberinnen zu berücksichtigen.
Die qualitativen Mindestanforderungen für den verabschiedenden Beschluss des Wärmeplans werden im EWKG § 7 (4) definiert:
„Auf Basis der gemäß Absatz 3 Satz 1 erhobenen Informationen beschließt die Gemeinde einen
Wärme- und Kälteplan. Der Beschluss kann als Satzung erfolgen. In den Beschluss sind mindestens
folgende Bestandteile aufzunehmen:
- Die wesentlichen Ergebnisse der vorgegebenen Prüfpunkte nach Absatz 3 als Entscheidungsgrundlage,
- ein Konzept zur Zielerreichung einer treibhausgasneutralen Wärme- und Kälteversorgungsstruktur bis spätestens zum Jahr 2045 verbunden mit Zielen der Gemeinde, welche sich auf den Ausbaubedarf der Erneuerbaren Energien, den Ausbau der leitungsgebundenen Wärme- und Kälteversorgung, die Steigerung der energetischen Sanierungsrate und die Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden beziehen,
- eine räumliche Darstellung der von der Gemeinde angestrebten treibhausgasneutralen Wärme- und Kälteversorgung aller Teilgebiete der Gemeinde,
- einen Maßnahmenkatalog zur Umsetzung des Konzepts gemäß Nummer 2, welcher die einzelnen Maßnahmen und deren Umsetzung priorisiert und zeitlich einordnet und
- ein Monitoring, welches die Zielerreichung des Konzeptes gemäß Nummer 2 überwacht.
Die Öffentlichkeit ist angemessen zu beteiligen.“
Es gibt derzeit keine Formatvorgaben für die Darstellung des Konzeptes oder der weiteren Punkte aus § 7 Abs. 3 und 4 EWKG. Somit sind auch formlose Nachweise der Erfüllung der Maßgaben nach §7 EWKG ausreichend, solange die diesbezüglichen inhaltlichen Punkte ausreichend konkret und verständlich formuliert sind.
Dennoch gilt: Es werden vom Land zwei Dokumente gefordert, da diese auch separat unter Absatz 4 Nummern 2 (Konzept) und 3 (Planwerk) genannt werden. Selbstverständlich kann darüber hinaus ein zusammenfassendes Dokument für eine bessere Übersicht erstellt werden.