
FAQ zur Förderung von Quartierswärmemanagement (QWM)
Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen zur Förderung von Quartierswärmemanagement in Schleswig-Holstein. Die Hinweise beruhen auf der geltenden Richtlinie sowie den dazu vorliegenden fachlichen Stellungnahmen des Ministeriums.
Ja. Die Planung lokaler Gebäudenetze ist grundsätzlich Gegenstand der Förderung. Da die Richtlinie den Begriff nicht näher definiert, kann zur Orientierung die GEG-Definition herangezogen werden: Ein Gebäudenetz ist ein Netz zur ausschließlichen Versorgung mit Wärme und Kälte von mindestens 2 und bis zu 16 Gebäuden sowie bis zu 100 Wohneinheiten. Wenn in mehreren Teilgebieten Interesse an einem lokalen Gebäudenetz besteht, sollte die Abbildung im Förderantrag im Einzelfall abgestimmt werden.
Beratung ist in diesem Zusammenhang nicht streng formal definiert. Gemeint ist ein aktiver Austausch zwischen dem Quartierswärmemanagement und den betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümern, bei den zielgerichteten Informationen vermittelt und konkrete Fragen beantwortet werden.
Nein. Im Förderantrag muss noch nicht verbindlich festgelegt werden, über welches der beiden Kriterien die Zielerreichung / das Beratungsziel später nachgewiesen wird. Für die reguläre Förderung reicht es aus, wenn im Projektverlauf eines der beiden Ziele nachweislich erreicht wird:
- Entweder wird mindestens 50 Prozent der Eigentümerinnen und Eigentümer im Quartier ein Beratungsangebot unterbreitet oder
- es wird bei mindestens 25 Prozent der Eigentümerinnen und Eigentümer tatsächlich eine Beratung durchgeführt.
Welche dieser beiden Varianten für den Nachweis herangezogen wird, kann im Projektverlauf entschieden bzw. spätestens im Abschlussbericht festgelegt werden.
Davon unberührt bleibt, dass der Förderantrag weiterhin eine nachvollziehbare Projektbeschreibung mit Zielsetzung für eine eventuelle Verlängerung des Bewilligungszeitraumes enthalten muss. Gemeint ist hier also nicht, dass der Antrag ohne Projektziel gestellt werden kann. Es muss lediglich noch keine verbindliche Auswahl zwischen dem 50-Prozent- und dem 25-Prozent-Beratungskriterium getroffen werden.
Nur wenn eine Verlängerung nach Ziffer 5.3 der Richtlinie beantragt werden soll, muss ein konkretes Umsetzungsziel nach Ziffer 5.2 (s. Spiegelstriche) benannt/erreicht werden, das bis zum Ende des Bewilligungszeitraums erreicht werden soll, welches im Zuge der Antragsstellung jedoch bereits konkret zu benennen ist.
Maßgeblich ist der Zustand vor Beginn der Projektlaufzeit. Es wird also auf die Ausgangssituation zum Projektstart abgestellt.
Entscheidend ist der gesamte Förderantrag. Eine Unterschreitung in einzelnen Teilgebieten ist möglich, solange die Gesamtausgaben im Antrag die jeweiligen Obergrenzen nicht überschreiten.
Für dasselbe Projekt gilt ein Kumulierungsverbot mit der staatlich geförderten Energieberatung für Wohngebäude. Eine parallele Förderung derselben Beratungsleistung ist daher nicht zulässig.
Nein, soweit es um dasselbe Projekt oder dieselbe Beratungsleistung geht. In diesem Fall greift das Kumulierungsverbot.
Der Förderzeitraum beginnt mit dem Datum des Zuwendungsbescheids. Wurde ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn zugelassen, ist dieses Datum maßgeblich.
Nein. Die in der Richtlinie genannten Qualifikationsanforderungen gelten auch für beauftragte externe Dienstleister, zum Beispiel Stadtplanungs-, Ingenieur- oder Architekturbüros.
Für dasselbe Projekt gilt ein Kumulierungsverbot mit der staatlich geförderten Energieberatung für Wohngebäude. Eine parallele Förderung derselben Beratungsleistung ist daher nicht zulässig.
Nein, in dieser Form in der Regel nicht. Ein förderfähiges Quartier setzt grundsätzlich mehrere Gebäude in einem räumlichen Zusammenhang voraus. Die Zusammenfassung einzelner, über das Stadtgebiet verteilter WEG-Gebäude zu einem künstlich gebildeten „Quartier“ ist daher nicht förderfähig. Empfehlenswert ist stattdessen, ein Gebiet mit mehreren WEGs auszuwählen und die Beratungsangebote dort grundsätzlich auch für andere Eigentümergruppen zu öffnen.
Bei Fragen hilft

Fabian Aschenbach

Sven Gottwald

